Satzung

Satzung des Vereins KulturRaum Zwingli-Kirche e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22. März 2007 in Berlin-Friedrichshain, geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.04.2013.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Registrier-Nummer VR 27339 B am 1. Februar 2008.

Präambel


Kultur braucht Orte und Gebäude, an denen sie identifizierbar ist. Kultur muss gleichzeitig von den Bürgerinnen und Bürgern getragen werden. Dies sind die Grundlagen für die Arbeit des KulturRaum Zwingli-Kirche e.V.

Seit 100 Jahren wird das Stadt-Quartier Rudolfplatz in Berlin-Friedrichshain von zwei imposanten historischen Baudenkmälern dominiert: der Gemeindeschule von Ludwig Hoffmann und der 1908 eingeweihten Zwingli-Kirche von Jürgen Kröger. Seit den 1980er Jahren kann die Zwingli-Kirche jedoch nicht mehr von der Kirchengemeinde genutzt werden.

Der Verein "KulturRaum Zwingli-Kirche e.V." möchte diesem Baudenkmal durch kulturelle Revitalisierung wieder eine gesellschaftliche Funktion geben, indem er durch bürgerschaftliches Engagement eine Begegnungsstätte für den Kiez, aber auch darüber hinaus, entwickelt.

Der Verein verfolgt die Absicht, das Gebäude zu einem Ort des Dialogs der so oft getrennten Welten von Kultur, Politik und Religion werden zu lassen, mit Integrationsfunktion und außenwirksamer Anziehungskraft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "KulturRaum Zwingli-Kirche e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
 
1. Der Verein hat das Ziel
a. das kulturelle Leben in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und darüber hinaus zu fördern
b. den Dialog zwischen Kultur und Politik anzuregen
c. die Zwingli-Kirche als Ort der Begegnung für Bürgerinnen und Bürger zu nutzen
d. den baulichen Erhalt und die funktionalen Möglichkeiten der Zwingli-Kirche zu unterstützen.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Information der Öffentlichkeit
b. Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau und mit weiteren   kirchlichen, staatlichen, kommunalen und privaten Institutionen
c. Durchführung von Kulturveranstaltungen in den Räumen der Zwingli-Kirche wie zum Beispiel Ausstellungen, Symposien, Seminare, Kongresse, Aufführungen etc.
d. Sammeln von Spenden

§ 3 Steuerbegünstigung
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle und denkmalschützerische Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
 
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
 
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
 
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt hierzu eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. der Geschäftsführer

§ 7 Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsvorsitzenden geleitet.
 
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Schriftführers und der Beisitzer
b. Wahl der Rechnungsprüfer
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
h. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
i. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
j. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
k. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben des Vereins oder den Rückzug aus Aufgaben
l. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
 
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
 
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss vom Vorstand zeitnah einberufen werden.
 
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.
 
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Einberufung der Mitgliederversammlung
b. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
e. die Erstellung eines Jahresberichts über seine Tätigkeit
f. die Buchführung des Vereins
g. die Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
h. den Abschluss und die Kündigung von Verträgen.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie bis zu sechs Beisitzern. Die evangelische Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau hat das Recht einen Beisitzer zu stellen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
 
3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Hand vereinigt werden.
 
4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Vorstände im Sinne des § 26 BGB.
 
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so ist der restliche Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zur Selbstergänzung befugt.

7. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen zu denen mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform einzuladen ist. Bei der Beschlussfassung genügt die Mehrheit der erschienen Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb der Vorstandssitzungen im Umlaufverfahren in Textform zustande kommen, wobei alle Vorstandsmitglieder vor der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden über den Beschlussgegenstand in Textform informiert werden müssen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Stimmen innerhalb einer Frist von einer Woche beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein müssen. Beschlussfähig ist der Vorstand im Rahmen des Umlaufverfahrens nur, wenn alle Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung mitgewirkt und einstimmig beschlossen haben.

§ 8a Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Geschäftsführer muss Vereinsmitglied sein und darf nicht zugleich dem Vorstand angehören.
1. Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Vorgaben und Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
2. Der Geschäftsführer vertritt den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung alleine. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als der Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens 3.000 Euro verpflichten kann.
3. Im Übrigen und daneben wird der Verein vom Vorstand nach Maßgabe des § 8 der Satzung vertreten.
4. Der Geschäftsführer nimmt auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder zu Rechnungsprüfern. Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
 
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 25. April 2013